Wird eine Jugendliche oder ein Jugendlicher (15 – 18 Jahre) für eine Straftat verurteilt, hat sie oder er auch für die von ihr oder ihm verursachten Schäden aufzukommen. So gibt es immer wieder junge Leute, die schon als 17- oder 20 Jährige mit grossen Schulden ihren Weg ins Erwachsenenleben aufnehmen müssen.
Bei Fahrlässigkeitsdelikten, also bei Schäden, die man nicht absichtlich, sondern durch mangelnde Sorgfalt verursacht hat, wird in der Regel die Haftpflichtversicherung der Familie des Verursachers für den Schaden aufkommen.
Nicht immer klar ist, in welchen Fällen und in welchem Ausmaß die Eltern für Schäden aufkommen, welche ihre Kinder verursacht haben. Grundsätzlich gilt die Regel, dass Eltern, die ihre elterliche Aufsichtspflichten gegenüber ihrem Kind vernachlässigt haben, für den Schaden haftbar sind. Gerichtlich entschieden und bejaht wurde u.a. die Haftung in einem Falle, bei dem ein 12jähriger Knabe mit einem Luftdruckgewehr vom Balkon seiner Wohnung aus ein anderes Kind an einem Auge massiv verletzt hatte. Hier wurde die zivilrechtliche (und sogar strafrechtliche) Haftung der Eltern bejaht, da die Waffe und Munition nicht ausreichend unter Verschluss gewesen waren.