Meistgestellte Fragen

Allgemeine Fragen

  • Wie kann eine Jugendliche oder ein Jugendlicher bestraft werden?

    Strafen:

    • Verweis
    •  Busse
    •  persönliche Leistung
    •  Freiheitsentzug

    Ambulante Schutzmassnahmen:

    • Aufsicht
    • persönliche Betreuung
    • Ambulante Behandlung

    Stationäre Schutzmassnahmen:

    • Beobachtungsstation
    • Jugendheim
    • Massnahmezentrum für junge Erwachsene
    • Familienplatzierung
    • Andere Unterbringung wie Drogentherapie, Internat.

    Strafen und Massnahmen können miteinander verbunden werden. Zudem können Weisungen erteilt werden.

    Weitere Möglichkeiten:

    • Mediation
    • Einstellung des Verfahrens
    • Strafbefreiung
  • An wen kann man sich bei bestehenden Problemen wenden?

    Bei Problemen mit strafbaren Handlungen soll man sich primär an die Polizei wenden. Wenn es Jugendliche betrifft, kann man jemanden vom Jugenddienst verlangen.

  • Wird die Zukunft einer Jugendlichen oder eines Jugendlichen durch eine Strafanzeige zerstört?

    Nein, im Gegenteil! Aufgrund einer Anzeige kann die persönliche Situation einer Jugendlichen oder eines Jugendlichen,  die oder der Probleme hat, umfassend abgeklärt werden. Wenn ihre oder seine Entwicklung gefährdet ist, werden die geeigneten Massnahmem ergriffen, um sie oder ihn auf den „richtigen Weg“ zu bringen.

  • Wie muss ich mir den Ablauf eines Strafverfahrens vorstellen?

    Wenn eine Anzeige erstattet wird, muss zunächst abgeklärt werden, was genau passiert ist. Zu diesem Zweck wird die Polizei den Geschädigten schriftlich befragen oder es werden zumindest die Angaben für die Anzeige aufgenommen. Danach wird die Person, die im Verdacht steht, etwas Illegales gemacht zu haben, von der Polizei zu den Vorwürfen befragt. Falls der Sachverhalt unklar bleibt, können auch Zeuginnen oder Zeugen befragt oder eine Konfrontation (Gegenüberstellung) gemacht werden. Wenn der Sachverhalt geklärt ist, leitet die Polizei die Anzeige an die Jugendanwaltschaft weiter. Dort wird der Fall weiter untersucht (siehe Untersuchung) und danach eine Sanktion verfügt (siehe Entscheid).

  • Was passiert mit Jugendlichen, die ganz schwere Delikte begangen haben?

    In einem solchen Fall kommt es in der Regel zu einer Unterbringung. Die oder der Jugendliche würde zunächst in ein geschlossenes Jugendheim oder eine Einrichtung für junge Erwachsene kommen. Zudem würde sofort eine Therapie angeordnet. Ein Aufenthalt könnte in solchen Fällen bis maximal zum vollendeten 22. Altersjahr dauern. Nebst der angeordneten Schutzmassnahme wird als massivste Strafe ein Freiheitsentzug ausgesprochen.

    In Fällen, bei denen kein Bedarf nach einer jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahme besteht, kann ein Freiheitsentzug angeordnet werden.

  • Was ist das Massivste, das in der Schweiz mit einer Jugendlichen oder einem Jugendlichen im Jugendstrafrecht passieren kann? Was wäre, wenn eine ganz schwere Straftat in der Schweiz passieren würde?

    In einem solchen Fall kommt es in der Regel zu einer Unterbringung. Die Jugendliche oder der Jugendliche würde zunächst in ein geschlossenes Jugendheim oder eine Einrichtung für junge Erwachsene kommen. Zudem würde sofort eine Therapie angeordnet. Ein Aufenthalt könnte in solchen Fällen bis maximal zum vollendeten 22. Altersjahr dauern. Nebst der angeordneten Schutzmassnahme wird als massivste Strafe ein Freiheitsentzug ausgesprochen.

    In Fällen, bei denen kein Bedarf nach einer jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahme besteht, kann ein Freiheitsentzug angeordnet werden.

Fragen aus Opfersicht

  • Kann ich als Minderjährige oder Minderjähriger eine Strafanzeige machen? Muss ich zuerst herausfinden, wer die Täterin oder der Täter war?

    Es gibt Delikte, für die es einen Strafantrag der Geschädigten oder des Geschädigten braucht. Ist die verletzte Person minderjährig, ist sie zum Strafantrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist. Am besten ist es, sich für eine Anzeige von einem Elternteil begleiten zu lassen.

    Die Anzeige wird in der Regel beim Polizeiposten des Wohnortes oder des Ortes, wo der Vorfall passiert ist, aufgenommen. Es ist dann Aufgabe der Polizei und der Justiz abzuklären, wer für die Tat verantwortlich ist. Bei Offizialdelikten hingegen muss die Polizei und Justiz auch ohne Strafantrag und von Amtes wegen die Ermittlungen aufnehmen, wenn sie von einem Delikt erfährt.

  • Wann soll ich Anzeige erstatten oder einen Strafantrag stellen? Was ist ein Strafantrag, was sind Offizialdelikte?

    Grundsätzlich sollte man nach einer Straftat möglichst schnell die Polizei verständigen. Wenn Sie Opfer einer Straftat wurden, ist es wichtig, dass mögliche Spuren nicht beseitigt werden. Insbesondere bei schweren Delikten ist es sehr wichtig, dass die Polizei mit ihren Spezialisten schnellstmöglich Spuren sichern und den Sachverhalt abklären kann. Zu diesem Zweck sind das ganze Jahr über, rund um die Uhr, Spezialistinnen oder Spezialisten im Dienst oder auf Pikett. Diese können auch die Koordination der Befragung von Zeuginnen oder Zeugen oder anderer Beteiligten zügig an die Hand nehmen.

    Es gibt Delikte, die von Amtes wegen verfolgt werden. Diese nennt man Offizialdelikte (z.B. Raub, grössere Diebstähle). Es gibt aber auch sogenannte Antragsdelikte, bei denen die Geschädigte oder der Geschädigte zuerst einen Strafantrag stellen muss, bevor ein Strafverfahren eröffnet werden kann (z.B. einfacher Diebstahl, Tätlichkeit, Sachbeschädigung). Man hat für die Einreichung eines Strafantrages drei Monate Zeit. Der Strafantrag kann auch wieder zurückgezogen werden.

  • Wo kann ich Anzeige erstatten? Wie sieht der Ablauf eines Strafverfahrens aus?

    Grundsätzlich kann eine Strafanzeige auf jedem Polizeiposten erstattet werden. Sinnvoll ist es, die Anzeige in der Regel bei dem Polizeiposten zu erstatten, in dessen Zuständigkeitsgebiet sich der Vorfall ereignet hat. In Ausnahmefällen kann auch bei der Jugendanwaltschaft schriftlich eine Anzeige eingereicht werden.

  • Was sollte ich nach einer Straftat als Opfer tun?

    Ihre Mitwirkung ist sehr wichtig. Am besten ist es, sofort die Polizei zu verständigen. Manchmal gibt es aber auch Vorfälle, bei denen man zunächst nach Hause will und nicht sicher ist, wie man sich verhalten soll. Vertrauen Sie sich möglichst schnell jemanden an, möglichst einer erwachsenen Person oder hole Sie sich bei einer Fachstelle (Opferhilfestelle, Jugendanwaltschaft, etc.) Rat. Die besten Beweismittel sind Sachbeweise. Falls es Spuren gibt, diese auf keinen Fall beseitigen, damit sie schnellstmöglich von Fachleuten gesichert werden können. Laiinnen oder Laien können da einiges zerstören. Wichtig sind auch Arztzeugnisse oder medizinische Untersuchungen der Opfer. Dies gilt insbesondere für Vergewaltigungen, die häufig mangels Beweisen eingestellt werden müssen, wenn sich das Opfer erst nach Monaten meldet. Daneben sollte man sich auch die Personalien von Zeuginnen oder Zeugen notieren.

  • Stimmt es, dass eine Anzeige nichts bringt und sich die Täter "sowieso herausreden"?

    Auch im Jugendstrafrecht gilt der allgemeine Grundsatz der Unschuldsvermutung. Das heißt, dass jede Person zunächst einmal als unschuldig gilt und der Staat das Vorliegen einer Straftat nachweisen muss. Es kann vorkommen, dass die zu Recht erhobenen Vorwürfe nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden können, so dass das Verfahren eingestellt werden muss. Ist die Straftat jedoch nachgewiesen, so wird der Täter zur Rechenschaft gezogen.

  • Ich wurde ausgeraubt oder zusammengeschlagen. Ich habe Angst und fühle mich verletzt und hilflos. Wie soll ich reagieren? Ich habe Angst davor, dass sich die Täterin oder der Täter oder seine Kollegin oder seine Kollegen bei mir rächen werden, wenn ich eine Anzeige mache!

    Diese Ängste sind nachvollziehbar. Es kommt leider vor, dass gerade bei Delikten von Jugendgruppierungen Drohungen gemacht werden. Trotzdem ist es aber wichtig, dass sich Opfer von massiven Straftaten, wie z.B. Erpressung und Raub, ihren Eltern und/oder Lehrkräften anvertrauen. Erst wenn die Jugendanwaltschaft oder die Polizei von solchen Vorfällen Kenntnis erlangen, können solche Delikte gestoppt werden. Die mutmassliche Täterin oder den mutmasslichen Tätern von solchen Vorfällen machen wir mit aller Deutlichkeit klar, dass irgendwelche Drohungen gegenüber den Anzeigestellern in keiner Weise geduldet und die Folgen für die Täterin oder den Täter umso massiver würden.

  • Wie sieht es mit Schadenersatzforderungen aus? Wie geht das vor sich?

    Im Verfahren gegen Jugendliche können die Geschädigten eine Schadenersatzforderung geltend machen. Sie erhalten von der Jugendanwaltschaft eine Anfrage, ob sie Schadenersatz fordern. Wenn möglich ist der Anspruch mit entsprechenden Kostenschätzungen, Rechnungen oder Quittungen zu belegen.

    Schadenersatzforderungen können in der Regel nur gutgeheissen werden, wenn dem urteilenden Richter die erforderlichen Belege eingereicht werden, die den Schaden in einer bestimmten Höhe auch klar nachweisen. Ist dies nicht der Fall, muss der Entscheid über die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen werden. Die Entschädigung muss dann via Betreibungsamt, Friedensrichter und Amtsgericht geltend gemacht werden. Der rechtskräftige Entscheid des Jugendanwaltes (oder des Jugendgerichts) entspricht rechtlich einem Urteil eines zivilen Gerichts und kann im Betreibungsverfahren entsprechend verwendet werden.

    Vorbehalten bleiben die speziellen Regelungen der Opferhilfegesetzgebung.

Fragen aus Tätersicht

  • Wann gibt es einen Eintrag im Strafregister?

    Einen Strafregistereintrag gibt es lediglich in Fällen, bei denen durch das Jugendgericht aufgrund einer Anklage der Jugendanwaltschaft ein Freiheitsentzug oder eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung verfügt worden ist. In den übrigen Fällen erfolgt kein solcher Strafregistereintrag.

  • Ist Cannabiskonsum (Haschisch, Marihuana) strafbar?

    Ja. Der Konsum von Betäubungsmitteln ist weiterhin strafbar.

  • Werde ich auch bestraft, wenn ich in der Nähe stand, aber nicht zugeschlagen habe?

    Wie bei allen Delikten kann sich auch bei einer Schlägerei eine Person strafbar machen, die jemand anders auffordert, eine strafbare Handlung zu begehen, oder die ihm dabei in irgendeiner Form behilflich ist.

  • Meine Kolleginnen oder Kollegen haben mir gesagt, wie einfach es ist, etwas zu "klauen". Ich sei ein Weichei und Feigling, wenn ich nicht mitmachen würde. Wie soll ich mich verhalten?

    Strafbar macht sich nicht nur, wer selber als Täterin oder Täter etwas macht, strafbar kann sich auch machen, wer jemanden andern zu einer strafbaren Handlung anstiftet oder ihm dabei hilft, etwa durch "Schmiere Stehen" oder durch das Ablenken einer Verkäuferin oder eines Verkäufers.

    Man ist kein Feigling, wenn man sich korrekt verhält. Fragt euch lieber, ob solche Kolleginnen oder Kollegen wirkliche Freundinnen oder Freunde sind. Viele strafbare Handlungen wären nie passiert, wenn man nicht gerade in einer Gruppe gewesen wäre. Würde ich mich auch so verhalten, wenn ich alleine wäre? Mache ich das nur, um den anderen zu gefallen? Die Folgen muss jeder für sich alleine 'ausbaden'.

  • Ist es wirklich verboten, sich etwas Gestohlenes schenken zulassen?

    Ja, das nennt man Hehlerei. Dinge, von denen man weiß oder annehmen muss, dass sie der andere durch eine strafbare Handlung erlangt hat, darf man weder kaufen oder weder sich schenken lassen noch dabei helfen, sie zu verstecken oder weiterzuverkaufen.

  • Kann man Jugendliche für den Schaden, den sie durch strafbare Handlungen verursacht haben, später belangen? Wie steht es mit der Haftung der Eltern?

    Wird eine Jugendliche oder ein Jugendlicher (15 – 18 Jahre) für eine Straftat verurteilt, hat sie oder er auch für die von ihr oder ihm verursachten Schäden aufzukommen. So gibt es immer wieder junge Leute, die schon als 17- oder 20 Jährige mit grossen Schulden ihren Weg ins Erwachsenenleben aufnehmen müssen.

    Bei Fahrlässigkeitsdelikten, also bei Schäden, die man nicht absichtlich, sondern durch mangelnde Sorgfalt verursacht hat, wird in der Regel die Haftpflichtversicherung der Familie des Verursachers für den Schaden aufkommen.

    Nicht immer klar ist, in welchen Fällen und in welchem Ausmaß die Eltern für Schäden aufkommen, welche ihre Kinder verursacht haben. Grundsätzlich gilt die Regel, dass Eltern, die ihre elterliche Aufsichtspflichten gegenüber ihrem Kind vernachlässigt haben, für den Schaden haftbar sind. Gerichtlich entschieden und bejaht wurde u.a. die Haftung in einem Falle, bei dem ein 12jähriger Knabe mit einem Luftdruckgewehr vom Balkon seiner Wohnung aus ein anderes Kind an einem Auge massiv verletzt hatte. Hier wurde die zivilrechtliche (und sogar strafrechtliche) Haftung der Eltern bejaht, da die Waffe und Munition nicht ausreichend unter Verschluss gewesen waren.

  • Mein Sohn, meine Tochter haben eine strafbare Handlung begangen. Was haben sie von einem Strafverfahren zu erwarten?

    Hat eine Jugendliche oder ein Jugendlicher eine Straftat begangen, werden je nach Schwere des Falles Einvernahmen oder andere Abklärungen gemacht. Es geht primär darum, dass Straftaten von Jugendlichen einmalige Vorfälle bleiben und bei den Täterinnen oder Tätern gewissermaßen 'der Zehner runter fällt'. Delikte im Straßenverkehr, Ladendiebstähle, der Konsum weicher Drogen, eine Sachbeschädigung, eine Tätlichkeit oder ähnliches, stellen in der Regel keine schwerwiegenden Delikte dar. Bis zu einem gewissen Mass kann jeder einmal einen Fehler machen oder eine 'Jugendsünde' begehen, ohne dass es für sein Leben zu massiven Konsequenzen kommen muss. Entsprechend angemessen sind auch die Strafen in solchen Fällen.

    In Fällen, bei denen jemand wiederholt gegen das Gesetz verstößt (z.B. bei wiederholten Sachbeschädigungen, Schlägereien, Diebstählen, Raubtatbestände oder allgemein bei massiven Delikten) ist es wichtig, dass das deliktische Verhalten gestoppt und bestraft wird. Je früher desto besser. Im Jugendstrafrecht sind die Folgen in der Regel wesentlich weniger einschneidend als im Erwachsenenstrafrecht. Man macht letztlich weder seinem Kind noch seinem Kollegen einen Gefallen, wenn man solchen Entwicklungen einfach tatenlos zuschaut. Empfehlenswert ist der Beizug von Fachleuten, die den Jugendlichen oder seine Bezugspersonen unterstützen können.

  • Gegen mein Sohn/meine Tochter wurde soeben ein Strafverfahren wegen einer Töfflisache oder einem kleinen Ladendiebstahl eröffnet. Wird da nicht - statt die wirklichen Gangster zu fassen - wieder mal mit Kanonen auf Spatzen geschossen?

    Die Jugendanwaltschaft ist verpflichtet, jede Strafanzeige, die bei ihr eingeht, zu behandeln; unabhängig davon, ob es sich um einen schwerwiegenden Vorfall oder eher ein Bagatelldelikt handelt.

    Auch bei einem Ladendiebstahl oder einem "frisierten" Töffli soll der oder die Betroffene begreifen, dass das Verhalten falsch war und in Zukunft geändert werden muss. Eine für solche Fälle angemessene Strafe soll diesen Prozess lediglich unterstützen.

Fragen aus der Sicht von Zeugen oder Mitwissern

  • Welche Rechte und Pflichten habe ich als Zeuge, als Zeugin?

    Als Zeugin oder als Zeuge einer strafbaren Handlung kann man verpflichtet werden, zu einer Zeugeneinvernahme zu erscheinen. Vor Beginn der Einvernahme wird man ausführlich über seine Rechte und Pflichten in Kenntnis gesetzt. Falls ein Aussageverweigerungsrecht vorliegt (z.B. wenn man mit den Tatverdächtigen verwandt ist) darf man die Aussage verweigern. Ansonsten ist man verpflichtet, auszusagen und die Wahrheit zu sagen. Für die Auslagen oder einen nachweisbaren Verdienstausfall kann man Zeugengeld beanspruchen. Eine falsche Zeugenaussage ist strafbar und ist ein schwerwiegendes Delikt.

  • Meine Freundin / mein Freund wird regelmässig von einer Gruppe von Jugendlichen bedroht, zusammengeschlagen. Sie/er will nichts machen. Wie soll ich mich verhalten?

    Versuche  deine Freundin oder deinen Freund zu ermuntern, sich einem Erwachsenen anzuvertrauen. Das können ihre oder seine Eltern sein oder eine Lehrperson der Schule. Man kann sich auch bei uns oder bei einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Jugenddienstes der Luzerner Polizei beraten lassen. Es ist sehr wichtig, dass solche Gewaltvorfälle beanzeigt werden, damit sie ein Ende finden.