Staatsanwaltschaft

Aufgaben der Oberstaatsanwaltschaft

Die Oberstaatsanwaltschaft leitet die Abteilungen der Staatsanwaltschaft vom Kanton Luzern nach den Bestimmungen des kantonalen Organisations- und Personalrechts. Die Oberstaatsanwaltschaft führt die Aufsicht über Strafuntersuchungen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Jugendanwältinnen und Jugendanwälte und sorgt für deren fachgerechte und beförderliche Durchführung sowie eine einheitliche Rechtsanwendung im Kanton. Im Rahmen ihrer Aufsicht genehmigt sie Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen. Bei Verbrechen und Vergehen kann sie im Strafbefehlsverfahren bei der zuständigen Staatsanwältin oder beim zuständigen Staatsanwalt und bei der zuständigen Jugendanwältin oder beim zuständigen Jugendanwalt Einsprache erheben.

Die Oberstaatsanwaltschaft entscheidet …

  • über Ausstandsgründe bei der Polizei,
  • in Zuständigkeitskonflikten in den Abteilungen
  • sowie in Rechtshilfesachen (insbesondere nach Art. 52 ff. StPO).

Die Oberstaatsanwaltschaft ist überdies berechtigt, Urteile und Entscheide an das Kantonsgericht und an eidgenössische Rechtsmittelinstanzen weiterzuziehen. Bei Entschädigungsansprüchen aus Strafuntersuchungen vertritt sie die Interessen des Kantons.

Der Oberstaatsanwalt wird in der Aufsicht über die Strafuntersuchungen und in Rechtshilfe-, Gerichtsstands-, Beschwerde- und Rechtsmittelverfahren durch stellvertretende Oberstaatsanwältinnen und -anwälte sowie durch besondere Staatsanwältinnen und -anwälte der Oberstaatsanwaltschaft unterstützt.

Die Zentralen Dienste unterstützen die Oberstaatsanwaltschaft in der Planung, der Koordination und der Personalführung und besorgen das Controlling der Dienststelle.

Die Staatsanwaltschaft hat eine zentrale Medienstelle mit einem Informationsbeauftragten, welcher für eine einheitliche Informationspolitik verantwortlich ist. Der Informationsbeauftragte ist die zentrale Ansprechperson für Medienauskünfte. Er ist direkt dem Oberstaatsanwalt unterstellt.

Aufgaben der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte leiten die Strafuntersuchung bei Erwachsenen (sofern das Gesetz keine andere Zuständigkeit festlegt). Sie erforschen die Tat, das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse der Täterin oder des Täters. Dabei sind sie befugt, die in der Strafprozessordnung sowie anderen strafrechtlichen Erlassen vorgesehenen Zwangsmassnahmen (z.B. Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, Untersuchungshaft, Überwachungsmassnahmen) anzuordnen bzw. entsprechende Anträge beim Zwangsmassnahmengericht zu stellen.

Die Staatsanwältinnen und -anwälte schliessen Strafuntersuchungen mit einem Strafbefehl ab, wenn dieser auf eine Busse, eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen, Gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden oder eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten lautet. In Fällen, die ihre Strafbefugnis übersteigen, erheben sie Anklage und vertreten diese vor Gericht.

Die zuständigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind berechtigt, Urteile und Entscheidungen der erstinstanzlichen Gerichte an das Kantonsgericht weiterzuziehen.

Die einzelnen Abteilungen der Staatsanwaltschaft werden von den leitenden Staatsanwältinnen und -anwälten geführt.

Die Staatsanwältinnen und -anwälte werden durch Staatsanwaltschafts-Assistentinnen und -Assistenten unterstützt. Diese sind berechtigt, Einvernahmen sowie weitere Untersuchungshandlungen durchzuführen.

Für die Führung der Strafuntersuchung bei Übertretungen sind grundsätzlich die Übertretungsstrafrichterinnen und -richter zuständig, welche den einzelnen Abteilungen der Staatsanwaltschaft angegliedert sind. Sie bearbeiten Ordnungsbussen und die meisten Übertretungsstrafverfahren. Die Übertretungsstrafrichterin oder der Übertretungsstrafrichter tritt nicht selbst vor Gericht auf. Die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt bestimmt im Einzelfall eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt für diese Aufgabe, falls sie oder er nicht selbst diese Aufgabe übernimmt.

 

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