Meistgestellte Fragen

  • Welche Aufgaben hat eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt (z.B. im Fall Menznau)?

    Interview mit Oberstaatsanwalt Daniel Burri

  • Wo muss ich mich melden, wenn ich eine Strafanzeige machen will?

    Strafanzeigen können von jedermann schriftlich oder mündlich bei einem Posten der Luzerner Polizei erstattet werden. Strafklagen bei Missachtung von gerichtlichen Verboten (amtlichen Verboten) können ausserdem direkt bei der Staatsanwaltschaft - (Standorte: Kriens, Emmen, Sursee) - schriftlich eingereicht werden (Vorlagen ).

  • Welche Rechte habe ich als Anzeigestellerin oder Anzeigesteller im Strafverfahren?

    Die anzeigende Person hat - sofern sie nicht Geschädigte oder Privatklägerin ist -  keine besonderen Verfahrensrechte. Die Strafverfolgungsbehörden teilen ihr jedoch auf Verlangen mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird.

  • Muss ich als Anzeigestellerin oder Anzeigesteller mit Kosten rechnen?

    Für das Erstatten der Anzeige muss die anzeigende Person nichts bezahlen. Erfolgt die Anzeige jedoch wider besseres Wissen oder in grobfahrlässiger Weise, können dem Anzeigesteller Kosten überbunden werden.

  • In welchen Fällen muss ich einen Strafantrag stellen?

    Ein Strafantrag ist dann zu stellen, wenn es sich bei der Straftat um ein sogenanntes Antragsdelikt handelt. Diese werden nur auf Antrag hin strafrechtlich verfolgt. Eine blosse Anzeige genügt in diesen Fällen nicht. Es handelt sich meist um Straftaten von „geringerer Bedeutung“.

    Beispiele für Antragsdelikte:

    • Tätlichkeiten
    • Sachbeschädigung
    • Hausfriedensbruch
    • Ehrverletzungen

    Im Gegensatz dazu werden Offizialdelikte von Amtes wegen verfolgt, d.h. die Strafverfolgungsbehörden müssen die Straftat verfolgen, sobald sie davon Kenntnis erhalten.

    Beispiele für Offizialdelikte:

    • Vorsätzliche Tötung
    • Schwere Körperverletzung
    • Brandstiftung
  • Antragsrecht / Form / Frist ?

    Einen Strafantrag stellen kann jede Person (bzw. deren gesetzlicher Vertreter), welche durch die Straftat verletzt worden ist. Der Strafantrag ist bei einem Posten der Luzerner Polizei oder der Staatsanwaltschaft schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von 3 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Antragsformulare finden Sie hier.

  • Kann der Strafantrag zurückgezogen werden?

    Ja. Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht verkündet ist. Der Rückzug ist unwiderruflich.

  • Welche Rechte habe ich als Strafantragstellerin oder Strafantragsteller / Privatklägerin oder Privatkläger?

    Im Gegensatz zum blossen Anzeigeerstatterin oder zum blossen Anzeigeerstatter hat die Strafantragstellerin oder der Strafantragsteller / Privatklägerin oder Privatkläger bestimmte Verfahrensrechte. So hat sie oder er z.B. das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein, Akten einzusehen und Rechtsmittel zu ergreifen. Sie oder er trägt indessen ein Kostenrisiko, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird.

  • Was ist eine amtlicher Verteidigerin oder ein amtlicher Verteidiger?

    Mit der amtlichen Verteidigung wird für die beschuldigte Person eine Verteidigerin oder ein Verteidiger zur sachkundigen, engagierten und effektiven Interessenwahrung vom Staat eingesetzt. Eine amtliche Verteidigung wird eingesetzt, wenn die beschuldigte Person aus finanziellen Gründen ausserstande ist, eine Anwältin oder einen Anwalt mit ihrer Verteidigung zu beauftragen. Dies aber nur dann, wenn der Straffall eine gewisse Bedeutung hat und Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen ist. Die amtliche Verteidigung erfolgt auch, wenn die beschuldigte Person von Gesetzes wegen anwaltlich vertreten sein muss, ohne dass sie selber eine Verteidigung benennt. Der Unterschied zur privat eingesetzten Verteidigung besteht darin, dass die Kosten der Verteidigung vorerst vom Staat bezahlt werden. Wird die beschuldigte Person verurteilt, kann der Staat von ihr diese Kosten zurückfordern, soweit dies die finanzielle Lage der verurteilten Person zulässt. Die amtliche Verteidigung ist aber allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet, wie dies auch bei jeder privat eingesetzten Verteidigung der Fall ist.