Entscheid

Liegen der Jugendanwaltschaft die polizeilichen Ermittlungsakten vor, wird in der Regel die oder der Jugendliche mit einem Elternteil zu einer Einvernahme (Befragung) vorgeladen. Es geht darum, den Ablauf und das Motiv einer Tat herauszufinden und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person abzuklären. Nur so ist es möglich, die angemessene Sanktion anzuordnen. Wenn alle notwendigen Informationen zusammen getragen sind, hat die Jugendanwaltschaft einen Entscheid zu treffen.

Strafbefehl

Die Jugendanwaltschaft ordnet eine Schutzmassnahme und/oder eine Strafe an. Der Entscheid, welche Massnahmen und/oder Strafen verhängt werden, hängt ab:

  • von der persönlichen Entwicklung und Situation des Kindes, bzw. Jugendlichen
  • von der strafbaren Handlung
  • von der Schuldfähigkeit

Eine Schutzmassnahme ist dann in die Wege zu leiten, wenn fest steht, dass die oder der Jugendliche in seiner Entwicklung erheblich gefährdet ist.

Jugendstrafrechtliche Schutzmassnahmen sind: Aufsicht, Persönliche Betreuung, Ambulante Behandlung, Unterbringung.

Ergibt die Abklärung der persönlichen Verhältnisse keine oder nur geringe Auffälligkeiten, so erfolgt die Bestrafung. Für Jugendliche steht dafür der Verweis, die persönliche Leistung, Busse oder bei gravierenden Straftaten der Freiheitsentzug zur Verfügung.

Mediation

Bei der Mediation versucht eine aussenstehende Fachperson eine aussergerichtliche Einigung zwischen Opfer und Täterin oder Täter zu erreichen.

Die Jugendanwaltschaft sistiert das Strafverfahren zum Zwecke der Mediation, wenn Folgendes zutrifft:

  • wenn Schutzmassnahmen nicht notwendig sind oder die Behörde des Zivilrechts bereits geeignete Massnahmen angeordnet hat
  • die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nicht erfüllt sind
  • die Tatumstände im Wesentlichen geklärt sind
  • kein Verbrechen vorliegt, das voraussichtlich mit einem unbedingten Freiheitsentzug geahndet würde
  • und wenn alle Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter damit einverstanden sind.

Gelingt die Mediation und die Parteien konnten sich einigen, wird das Strafverfahren eingestellt. 

Strafbefreiung

Das Jugendstrafrecht sieht ebenfalls vor, dass die Jugendanwaltschaft in folgenden Fällen von Strafen und Schutzmassnahmen absehen kann:

  • die Bestrafung würde das Ziel einer früher angeordneten oder im laufenden Verfahren anzuordnende Schutzmassnahme gefährden
  • die oder der Jugendliche hat den Schaden so weit als möglich durch eigene Leistung wieder gutgemacht oder eine besondere Anstrengung unternommen, um seine Tat aufzuheben. Dadurch kommt nur ein Verweis in Frage und die Strafverfolgung ist für die Öffentlichkeit und den Geschädigten nur von geringem Interesse.  
  • die oder der Jugendliche ist durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre (insbesondere bei erheblichen eigenen Verletzungen im Strassenverkehr)
  • die oder der Jugendliche ist wegen seiner Tat von den Eltern, anderen erziehungsberechtigten Personen oder Dritten schon genug bestraft worden
  • die Schuld der oder des Jugendlichen und die Tatfolgen sind gering.
  • ebenso kann von einer Strafe befreit werden, wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, die oder der Jugendliche sich wohl verhalten hat und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind

Weisungen

Das Jugendstrafrecht sieht vor, dass Jugendlichen - neben einer Strafe oder einer Schutzmassnahme - bestimmte Weisungen erteilen werden können. Durch diese kann die Jugendanwaltschaft im Einzelfall individuell zugeschnittene Lösungen finden und die betroffenen Jugendlichen zu wichtigen Schritten in Richtung Bewältigung ihrer Probleme motivieren.

In der Praxis werden zum Beispiel Weisungen bezüglich Schulbesuch, Tagesstruktur und Suchtmittelkonsum erlassen. Daneben ergehen Weisungen, bestimmte Szenen zu meiden oder weder Waffen noch Messer zu tragen. Im Bereich der Sprayereien werden die Betroffenen aufgefordert, die Schäden - in Absprache mit den Geschädigten - zu beseitigen. Besonders zu erwähnen im Kanton Luzern sind die Optionen, Jugendliche per Weisung zur Teilnahme an Kursen (Gewaltberatung, Sexualberatung, Kurse für Alkohol – und Cannabiskonsumierende) zu verpflichten. Diese Sanktionsformen können aber auch Teil einer persönlichen Leistung sein.

Im Rahmen des bedingten Verweises, können Strafen und Massnahmen aufgeschoben werden und mit einer Probezeit von 6 bis 24 Monaten und Weisungen verbunden werden. Bewährt sich die oder der Jugendliche in der Probezeit, wird danach von weiteren Sanktionen abgesehen. Bewährt er sich nicht, indem er weitere massive Delikte begeht oder sich nicht an die erteilten Weisungen hält, kann eine andere Strafe verfügt werden.

Schadenersatz

Im Weiteren können die Geschädigten Schadenersatzforderungen geltend machen, über welche die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt oder (im Falle einer Anklage oder Beschwerde) das Jugendgericht zu befinden haben. Dabei geht es nicht selten - insbesondere bei Sachbeschädigungen (Sprayereien) und Brandstiftungen - um grössere Beträge. Vielfach kann die Pflicht zur Abzahlung von Schadenersatzforderungen für die betroffenen Jugendlichen eine wesentlich härtere Konsequenz darstellen als die eigentliche Strafe

Verfahrenskosten

In jedem Entscheid der Jugendanwaltschaft oder des Jugendgerichts wird auch über die Verfahrenskosten entschieden. Wird eine Jugendliche oder ein Jugendlicher einer Straftat schuldig gesprochen, muss er die Verfahrenskosten übernehmen.

Strafregistereinträge

Einen Strafregistereintrag gibt es lediglich in Fällen, in welchen ein Freiheitsentzug, eine Unterbringung in einer Einrichtung, eine ambulante Behandlung, ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot verfügt wird. In den übrigen Fällen erfolgt kein Strafregistereintrag.

Vollzug

Die Jugendanwaltschaft ist für den Vollzug von allen Strafen und Massnahmen zuständig.