Staatsanwaltschaft

Strafen

Verweis

Der Verweis ist die mildeste Strafe des Jugendstrafrechts. Sie stellt gewissermassen die "gelbe Karte" dar. Im Kanton Luzern wird sie in der Regel bei geringfügigen Übertretungen im Bereich des Strassenverkehrs, des Transportgesetzes oder beim Konsum von leichten Betäubungsmitteln eingesetzt. Zusätzlich zum Verweis kann die Jugendanwaltschaft der oder dem Jugendlichen eine mit Weisungen verbundene Probezeit von 6 Monaten bis zu 2 Jahren auferlegen.

Begeht die oder der Jugendliche während der Probezeit ein neues Delikt oder werden Weisungen missachtet, kann die Jugendanwaltschaft eine andere Strafe aussprechen.

Persönliche Leistung

Gemeinnützige Arbeitsleistung

Die unbezahlte Arbeitsleistung soll eine Art von Wiedergutmachung gegenüber der Gesellschaft darstellen. Am häufigsten werden Arbeitsleistungen in Altersheimen erbracht, wo die Jugendlichen in der Küche oder beim Hausdienst eingesetzt werden. Andere Einsatzorte sind beispielsweise: Stadtgärtnerei oder Behindertenheime. Längere Arbeitsleistungen können auch als Arbeitseinsatz bei einer Bergbauernfamilie angeordnet werden. Dabei arbeitet die Jugendanwaltschaft mit „Caritas Schweiz“ zusammen.

Kurse

Als persönliche Leistung kann auch die Teilnahme an Kursen (Verkehrserziehung, Cannabis/ Alkohol-Konsumierende, Medienkompetenz) angeordnet werden.

Gewaltberatung / sexualpädagogische Beratung

Gewaltausübende Jugendliche werden von der Jugendanwaltschaft verpflichtet, ein Trainingsprogramm der Fachstelle „agredis.ch -Gewaltberatung“ zu besuchen. Ziel ist es, weitere Gewalttaten zu verhindern, die Selbstwahrnehmung zu fördern, gewaltfreie Handlungsalternativen zu entwickeln und die Eigenverantwortung zu stärken. Jugendliche, die ein Sexualdelikt begangen haben, werden von der Jugendanwaltschaft dazu verpflichtet, spezielle Therapien zu besuchen. Ziel ist ebenfalls die Rückfallsprävention.

bedingte Busse

Jugendliche, die zur Zeit der Tat das 15. Altersjahr vollendet haben, können mit einer Busse bestraft werden. Die Höhe der Busse wird unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen festgesetzt. Bei einer erstmaligen Straftat oder wenn eine gute Prognose möglich ist, wird die Busse bedingt ausgesprochen. Dies bedeutet, dass der betroffene Jugendliche die Busse nicht bezahlen muss, wenn er sich innert der festgelegten Probezeit (6 Monate bis 2 Jahre) nichts mehr zuschulden kommen lässt. Falls er wieder straffällig wird, muss er mit dem Widerruf der bedingten Busse rechnen und diese somit bezahlen.

unbedingte Busse

Eine unbedingte Busse muss ohne Aufschub bezahlt werden. Wenn die Bezahlung der Busse wegen fehlendem Geld nicht möglich ist, kann mit schriftlichem Gesuch eine Ratenzahlung oder die Umwandlung in eine persönliche Leistung beantragt werden.

Freiheitsentzug (bedingt und unbedingt)

Der Freiheitsentzug ist die härteste Strafe für 15 bis 18-jährige Jugendliche im Rahmen des Jugendstrafrechts und kann von einem Tag bis zu einem Jahr dauern. Jugendliche ab 16 Jahren können ausnahmsweise mit Freiheitsentzug bis zu vier Jahren bestraft werden, sofern sie eines der folgenden Verbrechen begangen haben: Vorsätzliche Tötung, Mord oder eine qualifizierte Form des Raubs, der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung und der Brandstiftung. Freiheitsstrafen werden im Strafregister eingetragen. Der Freiheitsentzug kann bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden. Beim bedingten Freiheitsentzug wird eine Probezeit von 6 Monaten bis 2 Jahren festgelegt und in der Regel eine Bewährungshilfe errichtet. Möglich ist auch eine Kombination von unbedingter und bedingter Strafe. Ein Freiheitsentzug wird entweder durch die Jugendanwältin, den Jugendanwalt (Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten) oder aufgrund einer Anklageschrift der Jugendanwaltschaft durch das Jugendgericht (Freiheitsstrafe zwischen 6 und 48 Monaten) ausgesprochen.

Bewährungshilfe

Während der Probezeit bei einer bedingten Strafe bestimmt die Jugendanwaltschaft eine geeignete Person, die die oder den Jugendlichen während der Probezeit begleitet. In der Regel wird eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft damit beauftragt.

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