Staatsanwaltschaft

Schutzmassnahmen

Das Jugendstrafrecht kennt ambulante und stationäre Schutzmassnahmen. Bei den ambulanten Schutzmassnahmen lebt die oder der betroffene Jugendliche in der Regel in seinem vertrauten Lebensumfeld, erhält jedoch die Weisung, bestimmte Auflagen zu erfüllen. Bei stationären Schutzmassnahmen wird die oder der Jugendliche in einer geeigneten Institution platziert. (z.B. Jugendheim, Jugendwohngruppe, Familienplatzierung, Therapiestation usw.)

Ambulante Schutzmassnahmen

Aufsicht

Wenn Eltern oder Pflegeeltern in der Lage sind, eine geeignete erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung der oder des Jugendlichen selber sicherzustellen, so bestimmt die Jugendanwaltschaft eine geeignete Person oder Stelle, welche ihnen beratend zur Seite steht. In der Regel ist dies eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft, es können aber auch andere Fachpersonen damit beauftragt werden.

persönliche Betreuung

Genügt eine Aufsicht nicht, so bestimmt die Jugendanwaltschaft eine geeignete Person, welche die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt und die oder den Jugendlichen persönlich betreut. Dieser Betreuungsperson können bezüglich Erziehung, Behandlung und Ausbildung des Jugendlichen bestimmte Rechte übertragen werden, z.B. einen Lehrvertrag abzuschließen, für eine medizinische Behandlung zu sorgen oder den Lohn der oder des Jugendlichen zu verwalten.

ambulante Behandlung

Die häufigsten ambulanten Behandlungen sind Therapien. Bei komplexeren Fällen, insbesondere bei Suchterkrankungen, Sexualdelikten, Tierquälereien, Brandstiftungen oder massiven Gewaltdelikten, wird in der Regel bereits im Rahmen der Untersuchung eine psychiatrische oder psychologische Begutachtung der oder des betroffenen Jugendlichen angeordnet. Vielfach zeigt sich, dass die oder der Jugendliche Hilfe in Form einer Therapie benötigt. Im Jugendstrafrecht kann diese richterlich angeordnet werden.

Stationäre Schutzmassnahmen

Unterbringung

Mit Unterbringungen werden alle Formen von Fremdplatzierungen bezeichnet. Wenn eine ambulante Schutzmassnahme nicht genügt, um eine Jugendliche oder einen Jugendlichen in die richtigen Bahnen zu lenken, wird eine Unterbringung angeordnet. Je nach Situation und Persönlichkeit der betroffenen Person wird eine geeignete Institution gesucht. In der Schweiz besteht ein vielseitiges Angebot von unterschiedlichen Einrichtungen für Jugendliche wie z.B. Schulheime, Jugendwohngruppen, Jugendheime mit interner Ausbildung, Therapieheim und geschlossene Durchgangsheime usw.

Massnahmezentrum für junge Erwachsene

Bei Jugendlichen, die das 17. Altersjahr bereits überschritten haben, besteht die Möglichkeit, die angeordnete Schutzmassnahme in einem Massnahmenzentrum für junge Erwachsene zu vollziehen. Das Angebot richtet sich an männliche Jugendliche. Sie absolvieren eine interne Berufsbildung und trainieren ihr Verhalten um danach ein deliktfreies und selbstbestimmtes Leben zu führen.

Familienplatzierung

Eine besondere Form der Unterbringung ist die Familienplatzierung. Diese eignet sich für Jugendliche, die in einem überschaubaren und familiären Rahmen besser aufgehoben sind und die eine individuelle Betreuung benötigen. Die Familienplatzierung wird bei akuten Krisensituationen auch als Timeout eingesetzt: Die oder der Jugendliche wechselt für eine befristete Zeit den Aufenthaltsort.

Kombination von Schutzmassnahmen und Strafen

Zusätzlich zur Schutzmassnahme spricht die Jugendanwaltschaft in der Regel eine Strafe aus. Wird z.B. zugleich eine Unterbringung (Schutzmassnahme) und ein Freiheitsentzug (Strafe) angeordnet, geht der Vollzug der Unterbringung demjenigen des Freiheitsentzuges voraus. Verläuft die Unterbringung erfolgreich, wird der Freiheitsentzug nicht mehr vollzogen. Beim Zusammentreffen der übrigen Schutzmassnahmen (Aufsicht, persönliche Betreuung, ambulante Behandlung) mit einem Freiheitsentzug kann dieser zugunsten der Schutzmassnahme aufgeschoben und bei einem erfolgreichen Massnahmenvollzug erlassen werden. In allen übrigen Fällen der Kombination von Schutzmassnahmen und Strafen (z.B. Aufsicht und persönliche Leistung) werden beide Sanktionsarten parallel vollzogen.

 

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