Staatsanwaltschaft

Strafuntersuchung

Polizeiliche Ermittlung

Begehen Jugendliche im Alter von 10-18 Jahren strafbare Handlungen, erfährt dies in der Regel die Polizei als erste Behörde. Sie nimmt die Ermittlungen auf und klärt ab, was geschehen ist. Sie sichert Spuren und befragt die verdächtigen Personen. Sie erstellt einen Rapport und sendet ihn der Jugendanwaltschaft zur Weiterbehandlung zu.

In gravierenden Fällen ist die Jugendanwaltschaft sofort zu informieren. Jugendliche Straftäter können inhaftiert werden und im Falle von erheblicher Gefährdung vorsorglich in einer geeigneten Institution untergebracht werden. Im Normalfall werden Jugendliche jedoch nach der Befragung durch die Polizei oder dann nach Abschluss der Ermittlungen nach Hause entlassen.

Hausdurchsuchung

Besteht ein dringender Verdacht, dass eine Jugendliche oder ein Jugendlicher eine Straftat begangen hat, beauftragt die Jugendanwaltschaft die Luzerner Polizei, eine Hausdurchsuchung vorzunehmen, um mögliche Beweisstücke zu beschlagnahmen. Die Hausdurchsuchung wird wenn möglich in persönlicher Anwesenheit der betroffenen Person durchgeführt.

Polizeiliche Festnahme

Besteht dringender Tatverdacht, beauftragt die Jugendanwaltschaft die Luzerner Polizei, die verdächtige Person vorläufig festzunehmen und protokollarisch zu befragen. Die polizeiliche Festnahme darf maximal 24 Stunden dauern.

Untersuchungshaft

Wenn die oder der angeschuldigte Jugendliche nach 24 Stunden nicht entlassen werden kann, eröffnet die Jugendanwaltschaft für die betroffene Person die Untersuchungshaft. Die oder der Jugendliche darf in Haft gesetzt werden, wenn sie oder er eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und wenn ausserdem eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

  1. Begründeter Fluchtverdacht; er kann insbesondere gegeben sein bei der Anschuldigung, ein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen zu haben;
  2. Mangelnder Ausweis über die Identität;
  3. Umstände, die befürchten lassen, dass der Angeschuldigte den Untersuchungszweck gefährden werde;
  4. Konkrete Hinweise für die Annahme, dass der Angeschuldigte weitere strafbare Handlungen begehen werde.

Die oder der verhaftete Jugendliche ist freizulassen, sobald kein Haftgrund mehr besteht oder wenn die Dauer der Untersuchungshaft im Hinblick auf die zu erwartende Strafe oder Massnahme unverhältnismässig wäre.

Auswertung elektronischer Datenträger (PC, Laptops, Handy etc.)

Besteht dringender Verdacht, dass ein Jugendlicher mit Hilfe elektronischer Geräte Straftaten begangen hat (Kinderpornographie, Internetbetrug usw.), werden die elektronischen Geräte beschlagnahmt und polizeilich ausgewertet.

Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft

Liegen der Jugendanwaltschaft die polizeilichen Ermittlungsakten vor, wird die oder der Jugendliche in der Regel zu einer Einvernahme vorgeladen. Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt klärt den Sachverhalt ab. Dazu dienen die polizeilichen Abklärungen und eigene Einvernahmen von Beschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen.

Abklärung der persönlichen Verhältnisse

Die Sozialarbeiterin oder der Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft klärt in eingehenden Gesprächen mit der oder dem Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten die Persönlichkeit der tatverdächtigen Person und dessen Umfeld ab. Bei Lehrpersonen und Lehrbetrieben können Auskünfte eingeholt werden. Diese Auskunftspersonen können zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Bei Bedarf werden aussenstehende Fachstellen mit einer Begutachtung beauftragt (Psychologen, Ärzte, Psychiater oder Beobachtungsstationen).

Einweisung in eine Beobachtungsstation

Die stationäre Beobachtung dient zur Abklärung, welche Schutzmassnahme notwendig ist, um bei der betroffenen Person eine positive Entwicklung einzuleiten. Insbesondere bei massiven Delikten gilt es abzuklären, ob die oder der Betroffene weiter im bisherigen Umfeld wohnen kann.

Im Rahmen einer stationären Beobachtungsabklärung werden die Jugendlichen in der Regel während drei bis sechs Monaten begutachtet. Auch die Eltern werden bei der Abklärung mit einbezogen. Je nach Verlauf und Resultat einer Abklärung können schliesslich verschiedene Wege offen stehen: So kann die oder der Jugendliche - verknüpft mit einer ambulanten Betreuung - wieder nach Hause entlassen werden. Im Anschluss an eine Beobachtung ist aber auch eine Platzierung in einer geeigneten Erziehungs- oder Behandlungseinrichtung möglich.

 

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